Vorsorgevollmachten
Gem. Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 1896 Voraussetzungen:
......"(1)
1. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
2. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
3. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann......"..
Der mündige Staatsbürger hat demnach ein Wahlrecht,
entweder nichts zu tun und bei Auftreten einer teilweisen, zeitweisen oder gänzlichen Geschäftsunfähigkeit durch Beantragung oder Verfügung die Einsetzung einer amtlichen Betreuung durch das zuständige Vormundschaftsgericht verfügt wird,
oder
durch frühzeitige Erstellung (ab Vollendung 18. Lebensjahr) einer General- / Vorsorgevollmacht mit gleichzeitiger Bevollmächtigung von Vollmachtsnehmern seines Vertrauens, die weitere Umsetzung der eigenen Vorstellungen und Wünsche bezogen auf die Erfüllung der gegenwärtigen oder zukünftigen verbindlichen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu verfügen.