Patientenverfügung
NEU ab 01.09.2009 – Änderung BGB der bisherige § 1901a wird § 1901c
Die Patientenverfügung (PV) ist juristisch gesehen eine Willenserklärung. Es handelt sich dabei um eine vorweg genommene (antizipierte) Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem intensivmedizinische) oder deren Verweigerung i.S. des § 228 StGB § 1901a NEU
...(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheits-zustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebenssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
…(2) Liegt keine PV vor oder treffen die Festlegungen einer PV nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Abs. 1 einwilligt oder sie untersagt…………..
…(3) Die Absätze 1 + 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
…(4) Niemand kann zur Errichtung einer PV verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer PV darf nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden.
…(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Weitere Unterpunkte des neuen Gesetzes:
§ 1901b – Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens – für Ärzte, Betreuer u. Bevollmächtigte
§ 1904 – Genehmigung des Betreuungsgerichtes (bisher Vormundschaftsgericht) bei ärztlichen Maßnahmen Abs. 1 bis 5
Aus „Betreuungsrecht-Lexikon“ v. 24.08.2009 http://wiki.btprax.de/Patientenverfügung
…Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit die behandelnden Ärzte an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Wer die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt. Diese Verfügung sollte in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 2 Jahre) überprüft und ggfs. korrigiert werden.