Leistungen
Vorsorgevollmacht, Patienten- u. Betreuungsverfügung
Allgemeine Information, Aufklärung und fachliche Beratung (ohne Rechtsberatung) über Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen.
Die nachfolgend beschriebene Vorsorgevollmachten / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung sind deutlich voneinander zu unterscheiden. Die Vorsorgevollmacht bringt nicht den eigenen Willen zum Ausdruck, sondern ermächtigt einen Dritten, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden – z.B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt (Akteneinsicht, Befreiung von der Schweigepflicht etc.). PV und VV sollten Sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die PV gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht) lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers.
Datenerhebung zu den einzelnen Themenbereichen zur Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen oder deren Entwurf. Wir nutzen hier die entsprechenden Veröffentlichungen der Bundesministerien und / oder Kommentierungen von Fachverbänden und Vereinen sowie einschlägige Urteile zu diesen Themengebieten.
Anmerkung
- Je nach persönlicher Situation müssen einzelne Vorsorgevollmachten entweder beglaubigt oder beurkundet werden, hier erfolgt auch eine entsprechende Empfehlung zur Nutzung von mit uns kooperierenden, fachlich kompetenten Anwälten und Notaren.
- Der Entwurf der Patientenverfügung sollte auch in Absprache mit und Abzeichnung durch den Arzt ihres Vertrauens endgefertigt werden.
- Die Betreuungsverfügung wird fertig gestellt und durch die AAV - Arndt & Arndt Vorsorge KG als neutralen Zeugen bestätigt.