Betreuungsverfügung
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
......"(1)
Eine Unterbringung des Betreuten......, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig,...... weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig......."
Für den Fall einer derartigen Einweisung, die in der Gesetzgebung einem Freiheitsentzug gleichzusetzen ist, haben sie das Recht bereits im Vorfeld vorzuschlagen, durch welche Person ihres Vertrauens sie betreut werden wollen (z.B. durch den / die Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht), aber auch, durch welche Person man absolut nicht betreut werden möchte.